Häufig gestellte Fragen
Aufgrund der vielen Telefonate und interessierten Anfragen haben wir eine Auswahl der wichtigsten und häufigsten Fragen und dazugehörigen Antworten bereitgestellt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so rufen Sie uns bitte an.
Vielen Dank und herzliche Grüße.
01. Wer kann sich als Übergangstherapeut registrieren?
Das Übergangstherapie-Therapeutennetzwerk richtet sich an Therapeuten ohne oder mit Kassensitz, die 1.) die in Deutschland erforderliche Grundqualifikation nachweisen können, um psychotherapeutisch im Sinne der Heilkunde behandeln zu dürfen (Approbation oder Heilerlaubnis nach dem HeilPrG), und 2.) eine fundierte Ausbildung in einem wirksamen Psychotherapieverfahren nachweisen können (ausführliche Informationen finden Sie in diesem PDF).
01a. Was kennzeichnet eine fundierte psychotherapeutische Ausbildung?
Im Rahmen des Projektes Übergangstherapie ist eine Ausbildung in einem nachgewiesen wirksamen Psychotherapieverfahren als fundiert anzusehen, wenn sie folgenden Kriterien genügt:
1. Die Ausbildung in einem Therapieverfahren erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren;
2. Der Stundenumfang der Ausbildung liegt zwischen 960 und 2000 Stunden in dem einen Verfahren;
3. Die Ausbildung ist selbsterfahrungsorientiert und methodisch vielfältig angelegt: Sie weist
- a. mindestens 150 Zeitstunden zur Theorie des Verfahrens auf,
- b. mindestens 150 Zeitstunden zur Methodik,
- c. einen Selbsterfahrungsanteil von mindestens 180 Zeitstunden,
- d. Supervision der mindestens 200-stündigen, eigenen, während der Ausbildung gesammelten Praxis in dem Verfahren von mindestens 210 Zeitstunden,
- e. sie erwartet selbstorganisierte Arbeit der Ausbildungsteilnehmer in Peergruppen, Intervisionsgruppen und/oder Balintgruppen von mindestens 120 Zeitstunden und
- f. eine eigene Lehrtherapie bei einem für die Ausbildung zugelassenen Lehrtherapeuten von mindestens 75 Stunden. Und schließlich
- g. endet die Ausbildung mit einer qualifizierten mündlichen und / oder schriftlichen Überprüfung.
Die Punkte a) bis g) gehen in der Regel aus dem Therapeutenzertifikat und / oder aus dem Ausbildungscurriculum hervor. Bei verbandszertifizierten Ausbildungsinstituten (Nachweis über ein Verbandszertifikat) können die Kriterien a) bis g) auch über die Zertifizierungsrichtlinien des Verbandes nachgewiesen werden. Nur in sehr seltenen oder zeitlich sehr lang zurückliegenden Fällen werden die Ausbildungskriterien durch andere Dokumente nachgewiesen, z.B. durch ein Schreiben der Ausbilder.
01b. Ich erfülle die in Frage 01a. genannten Kriterien nicht vollständig - kann eine Einzelfallentscheidung getroffen werden?
Eine positive Einzelfallentscheidung kann dann getroffen werden, wenn Sie die o.g. Ausbildungsanforderungen zumindest annähernd erfüllen, also in einem Therapieverfahren grundsätzlich fundiert ausgebildet sind. Ausbildungen in der Gesprächspsychotherapie zum Beispiel oder in Systemischer Therapie weisen einen etwas geringeren Ausbildungsumfang auf. Das können Sie ausgleichen durch
- a. weitere Ausbildungen, die Sie möglicherweise absolviert haben, und die in ihrer Grundidee eine Ausbildung IN dem Verfahren waren (also übende Ausbildungen mit Selbsterfahrungsanteil in Form von Lehrtherapie, eigener Praxis und Supervision im Gegensatz zu einer Ausbildung ÜBER das Verfahren, dem reinem Unterricht) oder
- b. einen Praxisnachweis Ihrer bisherigen psychotherapeutischen Tätigkeit (Formblatt) und /oder
- c. durch Bescheinigungen über weitere Lehrtherapie, Supervision – auch laufende Supervision und/oder Selbsterfahrung, auch laufende Selbsterfahrung.
Nicht „auffüllen“ können Sie hingegen mit Tagesseminaren oder stundenweisen Weiterbildungen (Hingegen kann eine Reihe von Weiterbildungen zu einem spezifischen therapeutischen Thema ein Bild einer fundierten Zusatzqualifikation ergeben).
Wenn Sie unsicher sind, rufen Sie uns gerne an.
Bei Ausbildungen, welche die Anforderungskriterien weit unterschreiten oder keine Lehrtherapie, Supervision und eigene Praxis fordern, können wir keine positive Einzelfallentscheidung treffen.
02. Kommen Extrakosten und/oder versteckte weitere Kosten auf mich als möglicher Übergangstherapeut zu?
Nein, die Kosten für die Prüfung Ihrer Unterlagen (Prüfgebühr) sind die einzigen für Sie anfallenden Kosten für die Registrierung und Teilnahme am übergangstherapie.de-Netzwerk. Im weiteren Verfahren (Therapie und Abrechnung der Therapie) fallen ebenfalls keine weiteren Kosten für Sie an. Es entsteht Ihnen lediglich der zeitliche, aber im Ablauf vereinfachte Aufwand für Ihre Rechnungsstellung.
02a. Wie finanziert sich die Übergangstherapie?
Die Projektfinanzierung der Übergangstherapie (ein Angebot der Mental Plus) geschieht durch die zukünftigen Vertragspartner (gesetzliche/private Krankenversicherung und Arbeitgeber).
03. Mit welchem Therapiestundensatz kann ich möglicherweise rechnen?
Diese Aussage können wir abschließend und verbindlich erst nach den einzelnen Vertragsabschlüssen treffen. Gerne informieren wir Sie am Telefon über die aktuelle Entwicklung.
04. Auf welcher möglichen Vertragsgrundlage oder Kooperationsvereinbarung basiert die Übergangstherapie?
Übergangstherapie kann in verschiedenen, auch individuellen Vertragsvarianten abgebildet werden, die letztlich auf drei gängigen Vertragsformen beruhen:
Als eine Möglichkeit kann die Übergangstherapie von Krankenkassen im Rahmen eines Vertrages zur Integrierten Versorgung oder Modellvorhabens angeboten werden. Als eine andere Möglichkeit ist die Übergangstherapie für Arbeitgeber als Gesundheitsangebot für deren Mitarbeiter im Rahmen ein- bis zweijähriger Kooperationsverträge geplant (auch in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen).
05. Welche Krankenkassen bzw. Arbeitgeber sind bereits dabei?
Die Veröffentlichung der Partner wird noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen. Dieses hat verschiedene Gründe. Zum Beispiel bedeutet das Angebot einer schnellen, unkomplizierten Übergangstherapie für einen gesetzlichen Krankenversicherer in Zeiten vermehrter psychischer Erkrankungen einen deutlichen Wettbewerbsvorteil, der mit einer verfrühten Veröffentlichung geschmälert wäre. Wir werden die teilnehmenden Kassen und Arbeitgeber sofort nach Vertragsabschluss auf der Internetseite veröffentlichen. Zum aktuellen Projektzeitpunkt laufen einige Modellprojekte in den vier Segmenten Arbeitgeber, gesetzliche , Private Krankenversicherer und der Bundesagentur für Arbeit. Zeitgleich arbeiten wir laufend an der Bereitstellung des bundesweiten Übergangstherapie-Therapeuten-Netzwerk.
Wenn Sie konkrete Fragen zu diesem Punkt haben rufen Sie uns gerne an.
06. Wozu die Prüfgebühr in Höhe von 130 Euro?
Die einmalige Prüfung der Unterlagen kostet 130,-€ unabhängig vom Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung nimmt viel Zeit in Anspruch, da exakt nachgewiesen werden soll, dass Sie als Therapeut die Mindestanforderungen für dieses Projekt erfüllen. Denn das Übergangstherapie-Therapeutennetzwerk muss den teilnehmenden Partnern jederzeit für eine Prüfung der Therapeutenqualifikationen zur Verfügung stehen, und solch einer Prüfung muss die Qualifikation jedes einzelnen Therapeuten standhalten können, da sonst das gesamte Projekt in Frage gestellt würde.
Sollten Ihre eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung nicht standhalten, bekommen Sie die Möglichkeit, weitere Unterlagen einzureichen und auch die konkrete Information, um welche Unterlagen es sich dabei handeln muss.
Für Nachprüfung/en Ihrer Unterlagen fallen keine weiteren Kosten an.
06a. Wie lange dauert die Prüfung meiner Unterlagen?
Die Prüfung der Unterlagen dauert bis zu 8 Wochen. Sie werden über den Stand der Bearbeitung informiert. Sollten wir Fragen haben, so wenden wir uns telefonisch oder per E-Mail an Sie. Sollten Sie Fragen haben, so können Sie uns telefonisch oder per E-Mail erreichen.
06b. Ich habe eine E-Mail erhalten mit der Bitte, weitere Nachweise einzuereichen. Wie genau weise ich die Erfüllung einzelner Kriterien nach?
- a. Unterrichtseinheiten
in theoretischer oder methodischer/praktischer Ausbildung sind i.d.R. im Curriculum ausgewiesen oder sie werden bei Weiterbildungen in der Teilnahmebescheinigung bestätigt. - b. Selbsterfahrung
ist entweder im Curriculum oder in der Teilnahmebescheinigung einer Aus- oder Weiterbildung, manchmal auch im Zertifikat oder einer Anlage zum Zertifikat - c. Supervision
ist entweder im Curriculum oder in der Teilnahmebescheinigung, manchmal auch im Zertifikat oder einer Anlage zum Zertifikat ausgewiesen. Oder Sie reichen eine Bescheinigung Ihres Supervisors / Ihrer Supervisorin mit Angabe der Stundenzahl ein. Auch der Nachweis über die Rechnungen des Supervisors / der Supervisorin ist möglich. - d. Peergruppen- / Studiengruppen- / Intervisionsgruppen- / Balintgruppenstunden
werden über Teilnahmebescheinigungen (i.d.R. bei geleiteten Gruppen) oder Rechnungen oder über eine von den Gruppenkollegen durch Unterschrift bestätigte Auflistung der Termine unter Angabe der jeweiligen Stundenzahl und der teilnehmenden Kollegen nachgewiesen. - e. Lehrtherapie
meint konkret die ausbildungsbegleitende Einzeltherapie / Lehranalyse / Selbstreflexion der eigenen Biographie im kontinuierlichen Prozess, also die Erfahrung des angehenden Therapeuten als Klient in der Übertragungsbeziehung („der therapierte Therapeut“). Manchmal wird eigene Psychotherapie begleitend zur Ausbildung wahrgenommen, ohne dass diese vom Ausbildungsinstitut in das Curriculum eingebunden wäre. In jedem Fall unterscheidet sich Lehrtherapie von anderer Psychotherapie dadurch, dass sie privat zu zahlen ist.
Nachgewiesen wird Lehrtherapie entweder durch das Curriculum, dass geforderte Lehrtherapie ausweist, durch das Zertifikat oder eine Anlage zum Zertifikat oder durch eine Bescheinigung des Lehrtherapeuten unter Angabe von Dauer / Zeitraum, Stundenzahl und Therapieverfahren. Auch ein Nachweis über Rechnungen ist möglich. - f. Qualifizierter Abschluss
Abschlussarbeiten und Kolloquien sind in Curricula bzw. in Zertifikaten, aber auch in Verbandsrichtlinien zur Zertifizierung aufgeführt. Sie brauchen uns Ihre Abschlussarbeiten NICHT einzureichen.
06c. Werden meine Unterlagen vertraulich behandelt?
Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich bearbeitet und verwaltet. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit Krankenkassen gelten diesbezüglich sehr strenge Datenschutzbestimmungen. Für eine Stichprobenprüfung der Therapeutenqualifikation allerdings müssen wir Ihre Daten dem Prüfer zugänglich machen. Ihre Daten werden also außer ggf. einem Prüfer der Krankenkasse, des Bundesversicherungsamtes oder eines Landesversicherungsamtes keinen Dritten offengelegt.
06d. Was passiert im Falle einer Ablehnung mit meinen Unterlagen?
Dann werden Ihre Daten selbstverständlich umgehend von uns gelöscht. Generell werden alle Unterlagen digitalisiert und die Papierform vernichtet. Bitte senden Sie uns daher nur Kopien Ihrer Unterlagen ein, da wir keine Unterlagen zurück senden.
06e. Telefonische Vorabprüfung bzw. Vorabfragen via E-Mail
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Prüfungen am Telefon oder via E-Mail-Voranfrage vornehmen, da es wichtig ist, alle Unterlagen im Detail zu sichten und zu prüfen. Das ist „mal eben kurz am Telefon“ nicht professionell und umfassend möglich.
Bitte lesen Sie vor Ihrer Registrierung bitte gründlich die in Punkt 1 benötigten Voraussetzungen und entscheiden Sie dann selbst ob Sie sich registrieren wollen oder nicht.
07. Was meinen Sie mit einfacher Abrechnung bzw. einfachem Berichtswesen?
Damit ist vor allem gemeint, dass das Bewilligungsverfahren und das Abrechnungsverfahren mit Arbeitgebern bzw. Krankenversicherern leicht und mit erheblich weniger Berichtswesen stattfinden soll als im üblichen Ablauf. Der vereinfachte Ablauf soll so aussehen:
Sie legen den Übergangstherapie-Klienten im Übergangstherapie-System an und händigen ihm zu Beginn und zum Abschluss der Übergangstherapie einen Evaluationsbogen (*1) aus, den der Klient ausfüllt. Jede der Therapiesitzungen wird durch eine Unterschrift des Patienten bestätigt (analog zum Ablauf bei Physiotherapie). Dieser Nachweis der stattgefundenen Sitzungen muss bei Abrechnung der Sitzungen mit eingereicht werden. Die Abrechnung erfolgt pauschal je Sitzung (analog zur GOP / GOÄ / GeBüH), aber nicht nach Gebührenordnung.
Die Abrechnung erfolgt je nach Übergangstherapie-Vertrag mit der Kasse / dem Arbeitgeber entweder direkt zwischen Kasse / Arbeitgeber und Therapeut oder über das System übergangstherapie.de. Konkrete Ablaufpläne stellen wir den Netzwerktherapeuten im WebOffice auf übergangstherapie.de zur Verfügung.
(*1)
Die Übergangstherapie wird wissenschaftlich evaluiert. Zu diesem Zweck werden Ihnen im System Evaluationsbögen zur Verfügung gestellt, die Sie Ihren Klienten aushändigen oder online zur Verfügung stellen und anschließend elektronisch an uns senden.
08. Wie werden die Termine für die Übergangstherapie vergeben und koordiniert?
Die Termine vergeben und koordinieren Sie in Absprache mit dem Klienten selbst. Sollten Sie keine Kapazitäten mehr frei haben, hinterlegen Sie diese Information ebenso im System wie ansonsten auch Ihre Abwesenheitszeiten z.B. wegen Urlaubs.
08a. Was ist, wenn ich keinen Termin innerhalb von 5 Tagen anbieten kann?
Möglicherweise ruft ein Klient in der laufenden Woche an, in der schon alle möglichen Termine vergeben sind, so dass Sie erst in der Folgewoche einen Ersttermin anbieten können. Dann ist es zum einen möglich, innerhalb der fünf Tage einen telefonischen Erstkontakt – nicht im Sinne einer Therapiesitzung, sondern eines Signals - aufzunehmen, um das Übergangstherapie-Versprechen eines zeitnahen Termins nicht zu brechen. Zum anderen sind die Therapeuten hier möglicherweise gefordert, ihre Praxisplanung darauf einzustellen und beispielsweise einen Termin pro Woche als Erstgesprächstermin freizuhalten. Nicht betroffen davon sind mögliche Urlaubsregelungen (siehe 08). Abwesenheitszeiten sind im Termin zu hinterlegen.
09. Kann Übergangstherapie auch Langzeittherapie sein?
Nein. Übergangstherapie ist eine kurzfristig angelegte Therapie für die erste Begleitung und Stabilisierung akut psychisch erkrankter und möglicherweise von Arbeitsausfall bedrohter Menschen. Übergangstherapie kann eine unter Umständen notwendige Krisenintervention bieten, zur Psychoedukation dienen und Orientierungshilfe bieten sowohl für die weitere Behandlung des Patienten im medizinischen Bereich als auch im weiten und für Laien oft nur schwer zu durchschauenden Bereich der kassenfinanzierten Psychotherapie. Es ist durchaus Ziel der Übergangstherapie, Klienten mit Bedarf an einem Langzeittherapieplatz für die Wartezeit auf einen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Kollegen zu unterstützen. Insofern wird die Übergangstherapie auf ein umgrenztes Pensum von 12 Therapiesitzungen begrenzt sein.
10. Auf welchen Zeitraum verpflichte ich mich, an dem Projekt teilzunehmen, bzw. wie sind die Kündigungsmodalitäten?
Der Netzwerkvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von einem Monat ab Kündigungsdatum unter der Voraussetzung beendet werden, dass laufende Übergangstherapien beendet werden.
11. Gibt es eine Schulung zur Übergangstherapie?
Zum ersten gibt es keine Ausbildung zum Übergangstherapeuten. Übergangstherapeut kann aber jeder qualifiziert ausgebildete Therapeut (s. Frage 01a.) mit Approbation oder Heilerlaubnis nach HeilPrG werden. Übergangstherapeut ist in diesem Sinne keine Qualifikation, sondern eine Bezeichnung und geschützte Marke eines umschriebenen Angebotes in einem definierten System. Zum anderen wenden Sie sich bei Fragen zu Abrechnung, Abläufen, Systemanwendung oder Ähnlichem gerne an uns.
12. Gibt es besondere Anforderungen an die Anamnese? In welchem Umfang ist diese durchzuführen?
Mit der Anamnese müssen Sie wie sonst auch sicherstellen, dass eine Behandlung nach den Grundsätzen Ihrer Berufsordnung und im Rahmen allgemein anerkannter Pflichten wie der Sorgfaltspflicht möglich ist. Darüber hinaus muss Ihre Anamnese die verantwortungsbewusste Agrenzung der vom Klienten gezeigten und geschilderten Symptomatik im Rahmen der Übergangstherapie-Richtlinien belegen, insbesondere
- den Ausschluss psychotischer und manischer Symptome und
- den Ausschluss der Diagnosen, die erstrangig eine medizinische Behandlung indizieren und/oder für die eine Psychotherapie kontraindiziert ist.
In diesem Rahmen sind Sie als TherapeutIn frei, die Anamnese auf Ihre gewohnte Weise durchzuführen. Es gibt keinen besonderen Übergangstherapie-Anamnesebogen o.ä.
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